Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 17.01.2014 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten um das Vorliegen einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen "aG").
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