Der Beklagte wurde am 18. Februar 1981 nichtehelich geboren. Der Kläger, der mit der Mutter des Beklagten (fortan: Kindesmutter) am 1. Juni 1980 Geschlechtsverkehr gehabt hatte, erkannte am 9. April 1981 zu Urkunde des Kreisjugendamtes an, der Vater des Beklagten zu sein. Die Zustimmung zu der Vaterschaftsanerkennung wurde am selben Tage erteilt. Am 22. August 1981 schloß der Kläger mit der Kindesmutter die Ehe, die rund zwei Jahre später wieder geschieden wurde.
Mit der am 15. März 1985 bei dem Amtsgericht eingegangenen und am 29. April 1985 zugestellten Klage ficht der Kläger die Anerkennung der Vaterschaft an. Er hat vorgetragen, er habe erst im Sommer/Herbst 1984 Kenntnis davon erhalten, daß die Kindesmutter in der gesetzlichen Empfängniszeit - 22. April bis 21. August 1980 (§ 1592 Abs. 1 BGB) - außer mit ihm mit mehreren anderen Männern Geschlechtsverkehr gehabt habe. Etwa seit Herbst/Winter 1984 seien ihm auch wegen des Aussehens des Beklagten, der keine Ähnlichkeit mit ihm aufweise, Zweifel an seiner Vaterschaft gekommen. Ein Sachverständigengutachten werde ergeben, daß er nicht der Vater des Beklagten sei.
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