BGH - Beschluss vom 25.10.2017
XII ZB 251/17
Normen:
FamFG § 117 Abs. 1 S. 3; ZPO § 233; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2018, 59
FamRZ 2018, 120
FuR 2018, 84
MDR 2018, 49
NJW-RR 2018, 6
Vorinstanzen:
AG Bad Säckingen, vom 22.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 14/16
OLG Karlsruhe, vom 11.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 UF 216/16

Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde durch einen mittellosen Beteiligten; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe; Mittellosigkeit als Ursache für die Fristversäumung; Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes

BGH, Beschluss vom 25.10.2017 - Aktenzeichen XII ZB 251/17

DRsp Nr. 2017/16969

Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde durch einen mittellosen Beteiligten; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe; Mittellosigkeit als Ursache für die Fristversäumung; Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes

ZPO § 233 D, Hb Versäumt ein mittelloser Beteiligter die Frist zur Begründung der Beschwerde, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit für die Fristversäumung kausal geworden ist. Ist der Beteiligte bei einer unbeschränkten Einlegung der Beschwerde bereits anwaltlich vertreten und reicht sein Rechtsanwalt zur Begründung des Verfahrenskostenhilfegesuchs noch vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eine vollständige, allerdings als "Entwurf" bezeichnete und nicht unterzeichnete Beschwerdebegründungsschrift ein, kann der mittellose Beteiligte dessen ungeachtet glaubhaft machen, dass der Anwalt nicht bereit war, die Beschwerde ohne Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ordnungsgemäß und insbesondere fristgerecht zu begründen (im Anschluss an BGH Beschluss vom 29. März 2012 - IV ZB 16/11 - NJW 2012, 2041 und in Abgrenzung zu BGH Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07 - FamRZ 2008, 1520).

Tenor