OLG Hamm - Beschluss vom 12.12.2022
9 UF 155/22
Normen:
FamFG § 63 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 30.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 105 F 3414/20

Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde; Pflicht der Kindesmutter zur Zahlung von Kindesunterhalt für die beim Kindesvater lebende Tochter

OLG Hamm, Beschluss vom 12.12.2022 - Aktenzeichen 9 UF 155/22

DRsp Nr. 2025/9346

Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde; Pflicht der Kindesmutter zur Zahlung von Kindesunterhalt für die beim Kindesvater lebende Tochter

Ohne dass es einer Prüfung des Wiedereinsetzungsgrundes bedarf, ist die Wiedereinsetzung zu verweigern, wenn die Fristversäumung nicht auf Verhinderung beruht. Soweit eine Fristversäumung in Kenntnis und mit Billigung oder zumindest Inkaufnahme der damit bewirkten Folgen verwirklicht wird, ist eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen, weil es infolge der bewussten Nichtbeachtung der Frist an einer Verhinderung fehlt.

Tenor

I. Der Antrag der Antragsgegnerin vom 14. bzw. 17.11.2022, ihr für die Beschwerde gleichen Datums gegen den am 30.08.2022 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund sowie das Wiedereinsetzungsverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag der Antragsgegnerin vom 14. bzw. 17.11.2022 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der am 10.10.2022 abgelaufenen Frist zur Einlegung der Beschwerde und der am 10.11.2022 abgelaufenen Frist zur Begründung der Beschwerde wird zurückgewiesen.

III. Der Senat beabsichtigt, die Beschwerde im schriftlichen Verfahren nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen, sollte diese nicht zurückgenommen werden.