I. Der Antrag der Antragsgegnerin vom 14. bzw. 17.11.2022, ihr für die Beschwerde gleichen Datums gegen den am 30.08.2022 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund sowie das Wiedereinsetzungsverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag der Antragsgegnerin vom 14. bzw. 17.11.2022 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der am 10.10.2022 abgelaufenen Frist zur Einlegung der Beschwerde und der am 10.11.2022 abgelaufenen Frist zur Begründung der Beschwerde wird zurückgewiesen.
III. Der Senat beabsichtigt, die Beschwerde im schriftlichen Verfahren nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen, sollte diese nicht zurückgenommen werden.
|
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|