OLG Nürnberg - Beschluss vom 15.03.2022
11 UF 148/22
Normen:
FamFG §§ 58 ff.;
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 23.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 114 F 3894/21

Versagung der Bestätigung eines Vergleichs in einer GewaltschutzsacheUnstatthaftigkeit einer BeschwerdeVergleich keine einen Verfahrensgegenstand abschließende Entscheidung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.03.2022 - Aktenzeichen 11 UF 148/22

DRsp Nr. 2022/5010

Versagung der Bestätigung eines Vergleichs in einer Gewaltschutzsache Unstatthaftigkeit einer Beschwerde Vergleich keine einen Verfahrensgegenstand abschließende Entscheidung

Die Ablehnung der Bestätigung eines Vergleichs in einer Gewaltschutzsache nach § 214a FamFG ist nicht anfechtbar.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 23.12.2021 wird verworfen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Versagung der Bestätigung eines Vergleichs in einer Gewaltschutzsache.

Mit der am 08.12.2021 eingegangenen Antragsschrift vom 07.12.2021 hat die Antragstellerin Gewaltschutz im einstweiligen Rechtsschutz beantragt.

In der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2021 haben die Beteiligten folgenden Vergleich geschlossen:

1. Der Antragsgegner verpflichtet sich, das Anwesen J..., N..., nicht mehr zu betreten und sich nicht mehr im Umkreis von 60 m um das Anwesen aufzuhalten.