LAG Köln - Beschluss vom 30.01.2009
8 Ta 495/08
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 S. 1; ZPO § 117 Abs. 3; ZPO § 117 Abs. 4;
Fundstellen:
AuR 2009, 106
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 18.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3894/08

Versagung der Prozesskostenhilfe bei verspäteter Vorlage von Unterlagen

LAG Köln, Beschluss vom 30.01.2009 - Aktenzeichen 8 Ta 495/08

DRsp Nr. 2009/3580

Versagung der Prozesskostenhilfe bei verspäteter Vorlage von Unterlagen

1. Grundsätzlich muss der vollständige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruck (§ 117 Abs. 3 und 4 ZPO) und allen Unterlagen bis zum Abschluss der Instanz oder des Verfahrens beim zuständigen Gericht vorliegen (BAG; Beschluss v. 3.12.2003 - 2 AZB 19/03, MDR 2004, 415; GK-ArbGG/Bader § 11a Rn. 137; Zöller/Philippi ZPO; § 117 Rn. 2 c mwN). 2. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Regel nicht mehr in Betracht.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 18.11.2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 S. 1; ZPO § 117 Abs. 3; ZPO § 117 Abs. 4;

Gründe:

I.

Der Kläger hat mit Einlegung der Klage gegen die Kündigung der Beklagten vom 08.09.2008 für seine Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B beantragt.

Hierzu war der Klage eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers nicht beigefügt. In der Klageschrift heißt es hierzu, dass die Erklärung mit samt Belegen zur Akte nachgereicht werde.