Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 02.08.2010 - 402 F 146/10 - , mit wel-chem sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.
Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO analog zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Familiengericht in dem angefochtenen Beschluss dem Antragsteller die beantragte Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt, weil er nicht bedürftig gemäß §§ 114, 115 ZPO entsprechend ist.
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