OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.06.2005
10 WF 94/05
Normen:
ZPO § 114 § 622 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 132
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 16.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 180/04

Versagung der Prozesskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren wegen Mutwilligkeit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.06.2005 - Aktenzeichen 10 WF 94/05

DRsp Nr. 2008/12923

Versagung der Prozesskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren wegen Mutwilligkeit

Das Betreiben eines Scheidungsverfahrens ist nur dann mutwillig i.S.v. § 114 ZPO, wenn von einer Scheinehe auszugehen ist. Dies setzt die Feststellung voraus, dass die Scheidung schon bei Eheschließung beabsichtigt war.

Normenkette:

ZPO § 114 § 622 ;

Gründe: