AG Bernau, vom 16.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 180/04
Versagung der Prozesskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren wegen Mutwilligkeit
OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.06.2005 - Aktenzeichen 10 WF 94/05
DRsp Nr. 2008/12923
Versagung der Prozesskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren wegen Mutwilligkeit
Das Betreiben eines Scheidungsverfahrens ist nur dann mutwillig i.S.v. § 114ZPO, wenn von einer Scheinehe auszugehen ist. Dies setzt die Feststellung voraus, dass die Scheidung schon bei Eheschließung beabsichtigt war.