OLG Koblenz - Beschluss vom 12.12.2003
13 WF 978/03
Normen:
ZPO § 114 ; BGB § 1601 ; BSHG;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1118

Versagung der Prozesskostenhilfe für eine Unterhaltsklage gegen einen nach Einschätzung des Trägers der Sozialhilfe nicht leistungsfähigen Unterhaltsschuldner

OLG Koblenz, Beschluss vom 12.12.2003 - Aktenzeichen 13 WF 978/03

DRsp Nr. 2004/15219

Versagung der Prozesskostenhilfe für eine Unterhaltsklage gegen einen nach Einschätzung des Trägers der Sozialhilfe nicht leistungsfähigen Unterhaltsschuldner

»Macht ein Unterhaltsberechtigter, der fortlaufend Sozialhilfe bezieht, Unterhaltsansprüche geltend, welche die Sozialhilfeleistungen nicht übersteigen, so ist seine Rechtsverfolgung mutwillig, wenn der Sozialhilfeträger aufgrund eingehender Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen zu dem Ergebnis gekommen ist, dass dieser leistungsunfähig ist und erklärt hat, auch in Zukunft Leistungen nach dem BSHG zu erbringen.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; BGB § 1601 ; BSHG;
Fundstellen
FamRZ 2004, 1118