OLG Koblenz - Beschluss vom 22.08.2003
13 WF 647/03
Normen:
ZPO § 114 ; BGB § 1314 Abs. 2 Nr. 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 548
OLGReport-Koblenz 2004, 63

Versagung der Prozesskostenhilfe für einen Eheaufhebungsantrag wegen Mutwilligkeit

OLG Koblenz, Beschluss vom 22.08.2003 - Aktenzeichen 13 WF 647/03

DRsp Nr. 2004/15198

Versagung der Prozesskostenhilfe für einen Eheaufhebungsantrag wegen Mutwilligkeit

»Für einen Eheaufhebungsantrag kann Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit nicht gewährt werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Schließung und die Aufhebung der Ehe von vorneherein von einem einheitlichen Willen erfasst war.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; BGB § 1314 Abs. 2 Nr. 5 ;
Fundstellen
FamRZ 2004, 548
OLGReport-Koblenz 2004, 63