Versagung der Prozesskostenhilfe für einen Eheaufhebungsantrag wegen Mutwilligkeit
OLG Koblenz, Beschluss vom 22.08.2003 - Aktenzeichen 13 WF 647/03
DRsp Nr. 2004/15198
Versagung der Prozesskostenhilfe für einen Eheaufhebungsantrag wegen Mutwilligkeit
»Für einen Eheaufhebungsantrag kann Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit nicht gewährt werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Schließung und die Aufhebung der Ehe von vorneherein von einem einheitlichen Willen erfasst war.«