BVerfG - Beschluß vom 11.05.2004
1 BvR 363/04
Normen:
BGB § 1615l Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 1710
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 08.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen II-3 WF 258/03
AG Kleve, vom 28.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 298/03

Versagung der Prozesskostenhilfe für Unterhaltsansprüche der Mutter eines nichtehelichen Kindes über das 3. Lebensjahr hinaus

BVerfG, Beschluß vom 11.05.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 363/04

DRsp Nr. 2004/13403

Versagung der Prozesskostenhilfe für Unterhaltsansprüche der Mutter eines nichtehelichen Kindes über das 3. Lebensjahr hinaus

Hilft das Oberlandesgericht der Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für Unterhaltsansprüche der Mutter eines nichtehelichen Kindes über das 3. Lebensjahr hinaus mit der Begründung ab, die Entscheidung einer schwierigen Rechtsfrage dürfe nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren verlagert werden, so entspricht es der Billigkeit, der Beschwerdeführerin die im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 1615l Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betraf die Frage der Verfassungswidrigkeit der Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrages für eine Stufenklage gerichtet auf Auskunftserteilung und Zahlung von Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB.