OLG Stuttgart - Beschluss vom 18.10.2013
15 UF 254/13
Normen:
ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Ludwigsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 1343/11

Versagung der Prozesskostenhilfe mangels Notwendigkeit der Rechtsverteidigung gegen eine unzulässige Beschwerde

OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.10.2013 - Aktenzeichen 15 UF 254/13

DRsp Nr. 2014/7201

Versagung der Prozesskostenhilfe mangels Notwendigkeit der Rechtsverteidigung gegen eine unzulässige Beschwerde

Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen eine unzulässige Beschwerde ist nicht notwendig im Sinne von § 114 S. 1 ZPO, wenn das Gericht den Beschwerdeführer auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.

Tenor

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird

zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1;

Gründe