OLG Naumburg - Beschluss vom 31.01.2003
14 WF 6/03
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 631 Abs. 2 Satz 3 ; BGB § 1313 ; BGB § 1314 Abs. 2 Nr. 5 ; BGB §§ 1564 ff. ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 548
OLGReport-Naumburg 2004, 32
Vorinstanzen:
AG Halberstadt, vom 11.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 548/02

Versagung der Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung

OLG Naumburg, Beschluss vom 31.01.2003 - Aktenzeichen 14 WF 6/03

DRsp Nr. 2003/9274

Versagung der Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung

»Ist der Partei bei Eingehung der Ehe bewusst, dass diese an einem erheblichen Mangel leidet und musste sie von Beginn an mit dem Antrag auf Aufhebung rechnen bzw. hatte sie selber vor, diesen Antrag zu stellen, ist Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit zu verweigern.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 631 Abs. 2 Satz 3 ; BGB § 1313 ; BGB § 1314 Abs. 2 Nr. 5 ; BGB §§ 1564 ff. ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr die beantragte Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Scheidungsverfahren versagenden Beschluss des Amtsgerichts Halberstadt vom 11. November 2002 (Bl. 16 d.A.) hat in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 114 ZPO kann einer Partei, die nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.