I.
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr die beantragte Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Scheidungsverfahren versagenden Beschluss des Amtsgerichts Halberstadt vom 11. November 2002 (Bl. 16 d.A.) hat in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 114 ZPO kann einer Partei, die nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
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