Die Beschwerde der Kindesmutter und Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamm vom 16. Oktober 2012 (30 F 306/12) wird zurückgewiesen.Die Kindesmutter und Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 6.000,00 €.
I.
Die Beteiligten haben am 14.06.1997 in A, Slowakei, die Ehe miteinander geschlossen.
Aus der Ehe sind die Kinder Q Q1, geboren am 28.03.2000 und B Q1, geboren am 07.06.2003, hervorgegangen.
Der Antragsteller ist slowakischer Staatsangehöriger, die Antragsgegnerin ist deutsche Staatsangehörige.
Die Familie lebte in C.
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