OLG Köln - Beschluss vom 27.06.2013
26 UF 10/13
Normen:
FamFG § 58; FamFG § 113; ZPO § 117;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1758
Vorinstanzen:
AG Gummersbach, vom 14.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 302/11

Versagung der Verfahrenskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren wegen Einreichung beim unzuständigen Oberlandesgericht

OLG Köln, Beschluss vom 27.06.2013 - Aktenzeichen 26 UF 10/13

DRsp Nr. 2013/24082

Versagung der Verfahrenskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren wegen Einreichung beim unzuständigen Oberlandesgericht

Einer bedürftigen Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, kann ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache Verfahrenskostenhilfe nur dann bewilligt werden, wenn sie bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist einen vollständigen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe beim zuständigen Gericht eingereicht hat. Da im familiengerichtlichen Verfahren gem. § 58 FamFG die Beschwerde an das Gericht zu richten ist, dessen Entscheidung angefochten werden soll, reicht es zur Wahrung der Frist nicht aus, wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe bei dem zur Entscheidung berufenen Oberlandesgericht eingebracht wird.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gummersbach vom 14. Dezember 2012 (23 F 302/11) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 58; FamFG § 113; ZPO § 117;

Gründe

I.

Der Antragsteller ist der Vater der Antragsgegner, der Kinder Z (geboren am 0. Oktober 2003) und Q (geboren am 0. April 2006). Er hat sich in Jugendamtsurkunden vom 26. Februar 2009 zu Unterhaltszahlungen jeweils in Höhe von mtl. 199 € beginnend mit dem 1. März 2009 verpflichtet.