Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gummersbach vom 14. Dezember 2012 (23 F 302/11) wird zurückgewiesen.
I.
Der Antragsteller ist der Vater der Antragsgegner, der Kinder Z (geboren am 0. Oktober 2003) und Q (geboren am 0. April 2006). Er hat sich in Jugendamtsurkunden vom 26. Februar 2009 zu Unterhaltszahlungen jeweils in Höhe von mtl. 199 € beginnend mit dem 1. März 2009 verpflichtet.
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