Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 16.07.2020 -
Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 567 ff., 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise erhobene sofortige Beschwerde gegen die erstinstanzliche Versagung der Verfahrenskostenhilfe mangels Bedürftigkeit ist in der Sache unbegründet.
Der Antragsgegner hat nicht dargelegt, weshalb die von ihm gehaltene fondsgebundene Versicherung nicht eingesetzt werden könnte, um die Verfahrenskosten aufzubringen (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 115 Abs. 3 ZPO). Wie erstinstanzlich zutreffend ausgeführt, ist er angesichts seines in Kenntnis des bestehenden Verfahrens vorgenommenen Verwertungsausschlusses so zu behandeln, als hätte er gegenwärtig noch Zugriff auf sein bei der (X) bestehendes Fondsvermögen (vgl. LAG Düsseldorf, BeckRS 2018, 11515; Fischer in Musielak/Voit, ZPO 17. Aufl. 2020 § 115 Rn. 55).
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