Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I. Die Beteiligten sind die seit Juni 2011 getrenntlebenden Eltern des betroffenen J. D. L., der im Haushalt der Kindesmutter verblieben ist; im Zusammenhang mit der Trennung hat die Kindesmutter gegen den Kindesvater eine gerichtliche Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz erwirkt. Bezüglich der - bislang allein von der Kindesmutter ausgeübten - elterlichen Sorge hatte der Kindesvater bereits Anfang Juli 2011 ein gerichtliches Verfahren eingeleitet.
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