OLG Celle - Beschluss vom 27.04.2012
10 WF 323/11
Normen:
FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamFR 2012, 303
FamRB 2012, 278
FamRZ 2013, 141
FuR 2012, 493

Versagung der Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung im Umgangsverfahren; Erfordernis der vorherigen Einschaltung des Jugendamts

OLG Celle, Beschluss vom 27.04.2012 - Aktenzeichen 10 WF 323/11

DRsp Nr. 2012/9334

Versagung der Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung im Umgangsverfahren; Erfordernis der vorherigen Einschaltung des Jugendamts

In einer Umgangsauseinandersetzung sind die Kindeseltern zur Vermeidung des Vorwurfs verfahrenskostenhilferechtlicher Mutwilligkeit nicht per se zu einer vorherigen Einschaltung des Jugendamtes zur Vermittlung verpflichtet. Das Unterlassen naheliegender und erfolgversprechender Bemühungen kann aber im konkreten Einzelfall mutwillig sein (hier: kein Eingehen auf die ausdrückliche Mitteilung des anderen Elternteil über die erfolgte Einschaltung des Jugendamtes und die Bereitschaft zu ersten von dort begleiteten Umgangskontakten und einer anschließenden Umgangsvereinbarung).

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die seit Juni 2011 getrenntlebenden Eltern des betroffenen J. D. L., der im Haushalt der Kindesmutter verblieben ist; im Zusammenhang mit der Trennung hat die Kindesmutter gegen den Kindesvater eine gerichtliche Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz erwirkt. Bezüglich der - bislang allein von der Kindesmutter ausgeübten - elterlichen Sorge hatte der Kindesvater bereits Anfang Juli 2011 ein gerichtliches Verfahren eingeleitet.