OLG Koblenz - Beschluss vom 21.07.2014
13 WF 669/14
Normen:
ff ZPO § 114; ZPO § 124 Nr 4 a.F;
Fundstellen:
FuR 2015, 422
Vorinstanzen:
AG Linz, vom 21.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 162/10

Versagung der Verfahrenskostenhilfe wegen Nichtbefolgung zuvor angeordneter Ratenzahlungen

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.07.2014 - Aktenzeichen 13 WF 669/14

DRsp Nr. 2015/3263

Versagung der Verfahrenskostenhilfe wegen Nichtbefolgung zuvor angeordneter Ratenzahlungen

Ein um Verfahrenskostenhilfe Nachsuchender kann nicht während Zeiten seiner Leistungsfähigkeit gegen eine Ratenzahlungsanordnung verstoßen und sich dann zu einem späteren Zeitpunkt darauf berufen, dass er nunmehr nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen keine Raten mehr zahlen könne.

Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung wegen inzwischen eingetretener Arbeitslosigkeit kommt nicht in Betracht, wenn der Antragsteller zuvor angeordnete Ratenzahlungen nicht befolgt hat, obwohl er wirtschaftlich leistungsfähig war.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Linz am Rhein vom 21.05.2014 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ff ZPO § 114; ZPO § 124 Nr 4 a.F;

Gründe

Die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist auch sonst zulässig, insbesondere gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 3, 567 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt. Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Familiengericht hat die erneut nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe zu Recht versagt.