Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Linz am Rhein vom 21.05.2014 wird zurückgewiesen.
Die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist auch sonst zulässig, insbesondere gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 3, 567 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt. Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Familiengericht hat die erneut nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe zu Recht versagt.
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