OLG Hamm - Beschluss vom 22.12.2014
4 WF 212/14
Normen:
§§ 113 Abs. 1, 127 Abs. 2, 3, 567 ff. ZPO;
Fundstellen:
FuR 2015, 299
MDR 2015, 420
Vorinstanzen:
AG Siegen, vom 19.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 74/14

Versagung der Verfahrenskostenhilfe wegen unrichtiger Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

OLG Hamm, Beschluss vom 22.12.2014 - Aktenzeichen 4 WF 212/14

DRsp Nr. 2015/1940

Versagung der Verfahrenskostenhilfe wegen unrichtiger Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2013, 68) kann Verfahrenskostenhilfe bei Falschangaben entzogen werden, unabhängig davon, ob die Falschangaben kausal für die Bewilligung waren. Dementsprechend kommt erst Recht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht in Betracht, wenn der Antragsteller falsche Angaben in der Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen macht.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 25.08.2014 gegen den Verfahrenskostenhilfe verweigernden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegen vom 19.08.2014 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

§§ 113 Abs. 1, 127 Abs. 2, 3, 567 ff. ZPO;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe im Rahmen des Scheidungsverfahrens der Beteiligten.