OLG Karlsruhe - Beschluss vom 06.06.2014
18 WF 76/14
Normen:
ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2014, 1403
Vorinstanzen:
AG Konstanz, vom 07.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 241/13

Versagung der Verfahrenskostenhilfe wegen unterbliebener Angabe eines Bankkontos

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.06.2014 - Aktenzeichen 18 WF 76/14

DRsp Nr. 2014/12775

Versagung der Verfahrenskostenhilfe wegen unterbliebener Angabe eines Bankkontos

§ 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist im Bewilligungsverfahren nicht - auch nicht analog - anzuwenden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Konstanz vom 07.02.2014 (6 F 241/13) aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.

Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2014 die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt. Sie hat dazu eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Auf dieser sind unter der Rubrik "Bank-, Giro-, Sparkonten und dergleichen?" lediglich zwei Konten bei der Sparkasse S. angegeben. Noch im Verhandlungstermin hat das Gericht ihr die Vorlage weiterer, im Einzelnen bezeichneter Unterlagen aufgegeben. Solche wurden mit Schriftsatz vom 06.02.2014 vorgelegt.