OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.12.2019
9 WF 298/19
Normen:
FamFG § 76 Abs. 2; ZPO § 115 Abs. 1;
Fundstellen:
FuR 2020, 487
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 109/19

Versagung der Verfahrenskostenhilfe wegen unterbliebener Darlegung von Erwerbsbemühungen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.12.2019 - Aktenzeichen 9 WF 298/19

DRsp Nr. 2020/6544

Versagung der Verfahrenskostenhilfe wegen unterbliebener Darlegung von Erwerbsbemühungen

Es ist nicht Aufgabe des Staates, arbeitsunwilligen Personen die Kosten des Verfahrens über die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zu finanzieren.

Ein um Verfahrenskostenhilfe Ersuchende hat grundsätzlich darzulegen, welche Bemühungen er unternimmt, um eine den eigenen Lebensunterhalt sicherstellende Erwerbstätigkeit zu finden.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 29. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 76 Abs. 2; ZPO § 115 Abs. 1;

Gründe:

Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg, sie ist unbegründet. Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss vom 20. September 2019 (i.V.m. der nachfolgenden Nichtabhilfeentscheidung) zutreffend ausgeführt, dass dem Antragsgegner die begehrte Verfahrenskostenhilfe für die hiesige Gewaltschutzsache, die übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, zu versagen ist.

1.

Der Antragsgegner hat seine Hilfebedürftigkeit nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, 115 ZPO nicht ausreichend dargetan.

a.

Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass der Antragsgegner trotz entsprechender Hinweise des Gerichtes nicht im Einzelnen dargetan hat, welche Erwerbsbemühungen er unternommen hat bzw. unternimmt.