Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 29. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.
Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg, sie ist unbegründet. Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss vom 20. September 2019 (i.V.m. der nachfolgenden Nichtabhilfeentscheidung) zutreffend ausgeführt, dass dem Antragsgegner die begehrte Verfahrenskostenhilfe für die hiesige Gewaltschutzsache, die übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, zu versagen ist.
1.
Der Antragsgegner hat seine Hilfebedürftigkeit nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, 115 ZPO nicht ausreichend dargetan.
a.
Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass der Antragsgegner trotz entsprechender Hinweise des Gerichtes nicht im Einzelnen dargetan hat, welche Erwerbsbemühungen er unternommen hat bzw. unternimmt.
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