OLG Saarbrücken - Beschluss vom 10.03.2015
6 WF 28/15
Normen:
ZPO § 115; FamFG § 133;
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, vom 30.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 362/14

Versagung der Verfahrenskostenhilfe wegen unterbliebener Glaubhaftmachung der Einkünfte des Antragstellers

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.03.2015 - Aktenzeichen 6 WF 28/15

DRsp Nr. 2015/9075

Versagung der Verfahrenskostenhilfe wegen unterbliebener Glaubhaftmachung der Einkünfte des Antragstellers

Belegt der VKH-Gesuchsteller seine Einkünfte, so kann ihm Verfahrenskostenhilfe jedenfalls nicht allein deswegen mangels Kostenarmut verweigert werden, weil er einer Auflage auf Glaubhaftaufmachung seiner Angaben nicht nachgekommen ist. Dies kann angesichts der feststellbaren Einkünfte allenfalls dazu führen, dass das einzusetzende Einkommen unter Außerachtlassung der Belastungen - und Abzugs zu berücksichtigender Freibeträge - zu bestimmen ist. Einer VKH-Bewilligung gegen Raten kann dann nur noch § 115 Abs. 4 ZPO entgegenstehen. Die formalen Anforderungen des § 133 FamFG sind Voraussetzung für die Zulässigkeit des Scheidungsantrags.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 30. Januar 2015 - 22 F 362/14 S - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - in Saarlouis zurückverwiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 115; FamFG § 133;

Gründe: