OLG München - Urteil vom 18.02.1993
12 UF 1395/92
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2 § 233 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1993, 185
OLGReport-München 1993, 187
Vorinstanzen:
AG Traunstein,

Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Anwaltsverschuldens

OLG München, Urteil vom 18.02.1993 - Aktenzeichen 12 UF 1395/92

DRsp Nr. 1998/15352

Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Anwaltsverschuldens

Zur Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Anwaltsverschuldens, wenn der Rechtsanwalt einen berufsunerfahrenen Auszubildenden mit der Eintragung einer Rechtsmittelfrist beauftragt hat.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2 § 233 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht - Familiengericht - Traunstein hat durch Beschluß vom 12. November 1992 (Az. 10 F 428/92) der Antragstellerin das Anwesen W in Ü, in dem sich die Ehewohnung befand, zur alleinigen Nutzung zugewiesen und den Antragsgegner verpflichtet, ab 1. November 1992 eine Nutzungsentschädigung von monatlich 800,-- DM zu zahlen und bis spätestens 1. August 1993 das Anwesen zu räumen. Gegen diese Entscheidung, die ihm am 19. November 1992 zugestellt wurde, hat der Antragsgegner am 11. Dezember 1992 Beschwerde eingelegt. Die Begründung dieser Beschwerde ist erst am 15. Januar 1993 eingegangen. Am gleichen Tag hat der Antragsgegner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde beantragt.