OLG Düsseldorf - Beschluss vom 28.02.2019
1 UF 12/19
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1; BGB § 1361 Abs. 3; BGB § 1579 Nr. 6;
Fundstellen:
FuR 2019, 653
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach, vom 06.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 25 F 256/18

Versagung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt wegen gröblicher Verletzung der Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.02.2019 - Aktenzeichen 1 UF 12/19

DRsp Nr. 2019/8696

Versagung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt wegen gröblicher Verletzung der Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen

Hat die Ehefrau trotz eigener Erwerbstätigkeit den Haushalt allein geführt und zumindest ganz überwiegend den gemeinsamen Sohn großgezogen, ohne dass der Ehemann in nennenswertem Umfang erwerbstätig gewesen ist, so ist nach Trennung der Eheleute dem Ehemann Trennungsunterhalt zu versagen, da er während der Zeit der Ehe seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mönchengladbach vom 6. Dezember 2018 abgeändert; der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens (beider Instanzen) werden dem Antragsteller auferlegt.

II.

Beschwerdewert: bis 4.000,-- €.

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 1; BGB § 1361 Abs. 3; BGB § 1579 Nr. 6;

Gründe

I.

Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin aus übergegangenem Recht auf Trennungsunterhalt für die Zeit ab November 2017 in Anspruch.