I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Baden-Baden vom 23.08.2010 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt neu gefasst:
1. Das Urteil des Amtsgerichts Rastatt vom 09.10.1978 (2 C 539/76) wird dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller an die Antragsgegnerin ab 01.05.2010 keinen nachehelichen Unterhalt mehr zu zahlen hat.
2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller überzahlten Unterhalt von 971,46 € zurückzuzahlen.
II. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
III. Der Beschwerdewert wird auf 2.812,14 € festgesetzt.
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