OLG Karlsruhe - Beschluss vom 22.12.2010
16 UF 191/10
Normen:
BGB § 1579 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Baden-Baden, vom 23.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 134/10

Versagung des nachehelichen Unterhalts aus Billigkeitsgründen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.12.2010 - Aktenzeichen 16 UF 191/10

DRsp Nr. 2011/21732

Versagung des nachehelichen Unterhalts aus Billigkeitsgründen

1. Mit der Aufnahme des Versagungsgrunde der verfestigten nichtehelichen Lebensgemeinschaft in die Neuregelung des § 1579 Nr. 2 BGB ist eine Änderung der Maßstäbe der bisherigen Rechtsprechung zu § 1579 Nr. 7 BGB a.F. nicht verbunden. 2. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung gem. § 1579 BGB ist die Fortzahlung des Unterhalts trotz einer bestehenden verfestigten Lebenspartnerschaft jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen, wenn dies dem unterhaltspflichtigen Ehegatten nicht bekannt war.

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Baden-Baden vom 23.08.2010 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt neu gefasst:

1. Das Urteil des Amtsgerichts Rastatt vom 09.10.1978 (2 C 539/76) wird dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller an die Antragsgegnerin ab 01.05.2010 keinen nachehelichen Unterhalt mehr zu zahlen hat.

2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller überzahlten Unterhalt von 971,46 € zurückzuzahlen.

II. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

III. Der Beschwerdewert wird auf 2.812,14 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1579 Nr. 2;

Gründe: