BGH - Urteil vom 15.02.2012
XII ZR 137/09
Normen:
BGB §§ 1579 Nr. 7; 1599 Abs. 1; BGB § 1579 Nr. 7; BGB § 1599 Abs. 1;
Fundstellen:
FamFR 2012, 201
FamRB 2012, 137
FuR 2012, 314
MDR 2012, 525
NJW 2012, 1443
Vorinstanzen:
AG Ratzeburg, vom 23.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 43/07
OLG Schleswig, vom 29.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 23/09

Versagung des Unterhaltsanspruchs bei Verschweigen der Möglichkeit des Abstammens des während der Ehe geborenen Kindes von einem anderen Mann; Abänderung einer Vereinbarung über nachehelichen Unterhalt im Falle des Härtegrunds eines Fehlverhaltens im Sinne von § 1579 Nr. 7 BGB

BGH, Urteil vom 15.02.2012 - Aktenzeichen XII ZR 137/09

DRsp Nr. 2012/6475

Versagung des Unterhaltsanspruchs bei Verschweigen der Möglichkeit des Abstammens des während der Ehe geborenen Kindes von einem anderen Mann; Abänderung einer Vereinbarung über nachehelichen Unterhalt im Falle des Härtegrunds eines Fehlverhaltens im Sinne von § 1579 Nr. 7 BGB

a) Verschweigt eine Ehefrau ihrem Ehemann, dass ein während der Ehe geborenes Kind möglicherweise von einem anderen Mann abstammt, verwirklicht dies grundsätzlich den Härtegrund eines Fehlverhaltens im Sinne von § 1579 Nr. 7 BGB. Die Anfechtung der Vaterschaft ist hierfür nicht Voraussetzung.b) Ein Härtegrund kann nicht nur angenommen werden, wenn die anderweitige leibliche Vaterschaft unstreitig ist, sondern auch dann, wenn der Ausschluss der leiblichen Vaterschaft des Ehemannes in zulässiger Weise festgestellt worden ist.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 29. Juli 2009 wird verworfen.

Die Revision der Beklagten gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden zu 25 % dem Kläger und zu 75 % der Beklagten auferlegt.

Normenkette:

BGB §§ 1579 Nr. 7; 1599 Abs. 1; BGB § 1579 Nr. 7; BGB § 1599 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Abänderung einer notariellen Urkunde über nachehelichen Unterhalt.