BGH - Urteil vom 08.04.1987
IVb ZR 39/86
Normen:
BGB § 1573 ;
Fundstellen:
FamRZ 1987, 912
FamRZ 1987, 912, 913
LSK-FamR/Hülsmann, § 1573 BGB LS 10
LSK-FamR/Hülsmann, § 1573 BGB LS 14

Versagung des Unterhaltsanspruchs wegen Nichtaufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit

BGH, Urteil vom 08.04.1987 - Aktenzeichen IVb ZR 39/86

DRsp Nr. 1994/4281

Versagung des Unterhaltsanspruchs wegen Nichtaufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit

A. Eine auf § 1573 Abs. 1 BGB gestützte Unterhaltsklage darf nicht schon dann abgewiesen werden, wenn der Anspruchsteller die ihm subjektiv zuzumutenden Anstrengungen zur Findung einer angemessenen Erwerbsmöglichkeit nicht oder noch nicht ausreichend unternommen hat. Vielmehr muß feststehen oder zumindest nicht auszuschließen sein, daß bei genügenden Bemühungen eine realen Beschäftigungschance bestanden hätte, was in erster Linie von objektiven Voraussetzungen wie den Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt und den persönlichen Eigenschaften des Bewerbers (Alter, Ausbildung, Berufserfahrung, Gesundheitszustand) abhängt. B. Vermag der Ehegatte bei entsprechenden Bemühungen (nur) eine Teilzeitarbeit zu finden, kommt ein Unterhaltsanspruch aus § 1573 Abs. 1 BGB insoweit in Betracht, wie die Einkünfte aus der angemessenen Teilzeitarbeit nicht ausreichen, um den nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu bemessenden vollen Unterhalt zu decken.

Normenkette:

BGB § 1573 ;

Tatbestand:

Die Parteien - die um nachehelichen Unterhalt streiten - schlossen am 3. September 1966 die Ehe, aus der eine inzwischen volljährige Tochter stammt. Seit dem 25. Juni 1983 sind sie geschieden.