Auf die Beschwerde der Antragstellerin und die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 20. August 2013 in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich (Ziffer II. des Tenors) teilweise (Anrechte der Antragstellerin bei den weiteren Beteiligten zu 1. und 2.) abgeändert.
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