OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.12.2016
10 UF 207/13
Normen:
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 20.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 156/11

Versagung des Versorgungsausgleichs wegen Beeinträchtigung der beruflichen Kariere des ausgleichspflichtigen Ehegatten wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder sowie wegen Verletzung der Unterhaltspflicht durch Nichtaufnahme einer besser vergütete beruflichen Erwerbstätigkeit im Ausland

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.12.2016 - Aktenzeichen 10 UF 207/13

DRsp Nr. 2017/840

Versagung des Versorgungsausgleichs wegen Beeinträchtigung der beruflichen Kariere des ausgleichspflichtigen Ehegatten wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder sowie wegen Verletzung der Unterhaltspflicht durch Nichtaufnahme einer besser vergütete beruflichen Erwerbstätigkeit im Ausland

1. Der Versorgungsausgleich ist nicht deshalb aus Billigkeitsgründen auszuschließen, weil ein Ehegatte geltend macht, er sei wirtschaftlich auf seine Rente angewiesen. Das gilt selbst dann, wenn er nach Durchführung des Versorgungsausgleichs verstärkt auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen ist. 2. Einem Ehegatten kann nicht vorgeworfen werden, dass er mit Rücksicht auf die Bindungen zu gemeinsamen minderjährigen Kindern eine etwas besser bezahlte Beschäftigung im benachbarten Ausland nicht aufgenommen hat.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin und die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 20. August 2013 in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich (Ziffer II. des Tenors) teilweise (Anrechte der Antragstellerin bei den weiteren Beteiligten zu 1. und 2.) abgeändert.