OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.12.2021
13 UF 145/21
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 103 Abs. 1; FamFG § 44; FamFG § 13 Abs. 2; BGB § 1758;
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 13.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 115/20

Versagung einer nach Beendigung eines Adoptionsverfahrens beantragten AkteneinsichtAkteneinsicht eines nicht am Verfahren Beteiligten DrittenQualifikation einer Maßnahme als JustizverwaltungsaktOffenbarungsverbot und Ausforschungsverbot

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2021 - Aktenzeichen 13 UF 145/21

DRsp Nr. 2022/985

Versagung einer nach Beendigung eines Adoptionsverfahrens beantragten Akteneinsicht Akteneinsicht eines nicht am Verfahren Beteiligten Dritten Qualifikation einer Maßnahme als Justizverwaltungsakt Offenbarungsverbot und Ausforschungsverbot

1. Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 18.10.2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 13.09.2021 - 52 F 115/20 - aufgehoben und der Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht an die zur erneuten Entscheidung zuständige Stelle des Amtsgerichts Neuruppin zurückverwiesen.

2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers hat die Landeskasse zu tragen.

3. Der Geschäftswert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 103 Abs. 1; FamFG § 44; FamFG § 13 Abs. 2; BGB § 1758;

Gründe:

I.

Der Antragsteller beanstandet die Versagung einer von ihm nach Beendigung eines Adoptionsverfahrens beantragten Akteneinsicht.

Mit Beschluss vom 22.06.2021 - 52 F 115/20 - (Bl. 70) hat das Familiengericht die Annahme eines Cousins ersten Grades des Antragstellers durch den leiblichen Vater des Antragstellers als Annahme Volljähriger ausgesprochen.