BVerwG - Beschluß vom 08.02.1990
1 B 26.90
Normen:
AuslG § 2 Abs. 2 S. 2 § 7 Abs. 2 S. 1 ; AuslVwV Nr. 4; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 03.12.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 10 B 89.1236

Versagung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis als Voraussetzung für Ehegattennachzug

BVerwG, Beschluß vom 08.02.1990 - Aktenzeichen 1 B 26.90

DRsp Nr. 2005/17173

Versagung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis als Voraussetzung für Ehegattennachzug

1. Nach Nr. 4 AuslVwV können insbesondere - nicht bloß unbedeutende - Verstöße gegen die Rechtsordnung Anlaß bieten, von der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (vorerst) abzusehen, denn zur sozialen Eingliederung gehört auch die Beachtung der deutschen Rechtsordnung. Etwaige Verfehlungen des Ausländers brauchen dabei nicht von einem solchen Gewicht zu sein, daß die Beendigung des Aufenthalts durch Ausweisung oder Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis geboten ist.