OLG Hamm - Urteil vom 21.10.1994
12 UF 58/94
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2 § 1579 Nr. 7 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 880

Versagung nachehelichen Aufstockungsunterhalts

OLG Hamm, Urteil vom 21.10.1994 - Aktenzeichen 12 UF 58/94

DRsp Nr. 1995/7640

Versagung nachehelichen Aufstockungsunterhalts

1. Ein nachehelicher Aufstockungsanspruch (hier in Höhe von rund 500 DM) ist wegen Verstoßes gegen § 1579 Nr. 7 BGB zu versagen, wenn der Unterhaltsberechtigte durch gezielte Maßnahmen (hier Zulegung einer Deckadresse) zu verheimlichen sucht, daß er in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt.2. Es kommt dabei nicht darauf an, ob sich die Lebensgemeinschaft schon zu einer sozio-ökonomischen Gemeinschaft verfestigt hat oder ob dem Berechtigten tatsächlich fiktives Einkommen für erbrachte Leistungen an den Lebensgefährten zuzurechnen wären.

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 2 § 1579 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Die am 4. Mai 1952 geborene Antragstellerin und der am 18. November 1943 geborene Antragsgegner haben am 8. April 1971 geheiratet. Ihre am 21. Juli 1971 geborene Tochter ... ist seit Juli 1993 als Zahnarzthelferin berufstätig. Im Januar 1992 ist die Antragstellerin aus dir Ehewohnung ausgezogen. Die Ehe ist seit dem 14. Mai 1994 geschieden. Mit dem Verbundurteil vom 8. Dezember 1993 hat das Amtsgericht Lünen das Begehren der Antragstellerin auf monatlich 850,00 DM nachehelichen Unterhalt abgewiesen. Es ist von der Deckung des auf etwa 1.328,00 DM errechneten Bedarfs durch Einkünfte, die die Antragstellerin durch vollschichtige Berufstätigkeit erzielen könnte, ausgegangen. Den Bedarf von 1.328,00 DM hat es wie folgt errechnet: