Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 13.07.2018 wird zurückgewiesen.
1. Der Antragsteller wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein Kindesunterhaltsverfahren.
Das Amtsgericht hat die Hilfsbedürftigkeit des Antragstellers wegen erheblicher Vermögenswerte seines Vaters, in dessen Obhut er lebt, verneint. Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde meint der Beistand des Kindes (Jugendamt), bei gesetzlicher Vertretung durch einen Elternteil sei ausschließlich auf die Hilfsbedürftigkeit des Kindes abzustellen.
2. Die Beschwerde ist unbegründet.
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