OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.08.2018
13 WF 134/18
Normen:
BGB § 1629 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 13.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 238/18

Versagung von Prozesskostenhilfe für ein Kindesunterhaltsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.08.2018 - Aktenzeichen 13 WF 134/18

DRsp Nr. 2019/6461

Versagung von Prozesskostenhilfe für ein Kindesunterhaltsverfahren

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 13.07.2018 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

1. Der Antragsteller wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein Kindesunterhaltsverfahren.

Das Amtsgericht hat die Hilfsbedürftigkeit des Antragstellers wegen erheblicher Vermögenswerte seines Vaters, in dessen Obhut er lebt, verneint. Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde meint der Beistand des Kindes (Jugendamt), bei gesetzlicher Vertretung durch einen Elternteil sei ausschließlich auf die Hilfsbedürftigkeit des Kindes abzustellen.

2. Die Beschwerde ist unbegründet.