Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 19.06.2018 wird zurückgewiesen.
1. Der Antragsgegner wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren auf nachehelichen Unterhalt, das er im Verbund stehend gegen die Antragstellerin betreibt.
Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Amtsgericht die Erfolgsaussichten verneint, weil der Antragsgegner seine Bedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt habe und ein etwaiger Unterhaltsanspruch zudem nach § 1579 BGB verwirkt sei (23 f. VK).
Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde verweist der Antragsgegner auf einen Bewilligungsbeschluss des Senats vom 25.06.2018 -
Das Amtsgericht hat der Beschwerde wegen noch immer fehlenden Darlegungen zur Bedürftigkeit nicht abgeholfen (40 VK) und die Sache vorgelegt.
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