Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Verfahren erster Instanz wird zurückgewiesen.
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage und einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Bescheid der Beklagten vom 25. März 2025, mit dem ihm das zuletzt in Höhe von 229,- € bewilligte Wohngeld für den Zeitraum 1. April 2025 bis 30. November 2025 auf 156,- € gekürzt worden ist.
I.
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