VGH Bayern - Beschluss vom 30.07.2025
12 C 25.996
Normen:
BGB § 1825; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 53 Abs. 2; WoGG § 27 Abs. 2 S. 1 Nr. 3;

Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Kürzung von bewilligtem Wohnungsgeld

VGH Bayern, Beschluss vom 30.07.2025 - Aktenzeichen 12 C 25.996

DRsp Nr. 2025/12456

Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Kürzung von bewilligtem Wohnungsgeld

Bei einem Einkommenssprung von mehr als 15 % ist eine einfache Änderungsmöglichkeit des Wohngeldbescheids notwendig. Aus § 27 Abs. 2S. 1 Nr. 3 WoGG lässt sich nicht schlussfolgern, dass sich die Einkommensverhältnisse erst nach Beginn des Bewilligungszeitraums geändert haben muss; die Änderung kann vielmehr auch schon vor Beginn des Bewilligungszeitraums eingetreten sein, sofern sie in den Bewilligungszeitraum fortwirkt.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Verfahren erster Instanz wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1825; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 53 Abs. 2; WoGG § 27 Abs. 2 S. 1 Nr. 3;

Gründe

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage und einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Bescheid der Beklagten vom 25. März 2025, mit dem ihm das zuletzt in Höhe von 229,- € bewilligte Wohngeld für den Zeitraum 1. April 2025 bis 30. November 2025 auf 156,- € gekürzt worden ist.

I.