OLG Naumburg - Beschluss vom 29.12.2006
3 WF 206/06
Normen:
ZPO § 114 ; BGB § 260 § 362 § 1379 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1814
OLGReport-Naumburg 2007, 687
Vorinstanzen:
AG Wittenberg, vom 04.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 788/05

Versagung von Prozesskostenhilfe für Folgesache Zugewinn [hier: Auskunftserteilung] wegen Mutwilligkeit - Anforderungen

OLG Naumburg, Beschluss vom 29.12.2006 - Aktenzeichen 3 WF 206/06

DRsp Nr. 2007/7238

Versagung von Prozesskostenhilfe für Folgesache Zugewinn [hier: Auskunftserteilung] wegen Mutwilligkeit - Anforderungen

»Die zu erteilende Auskunft kann auch im Schriftsatz eines von der Partei bevollmächtigten Anwaltes erfolgen, denn eine eigenhändige Unterschrift des Auskunftspflichtigen ist nicht erforderlich. Diese Auskunft muss aber ansonsten den allgemeinen Anforderungen entsprechen, also eine geordnete und nachvollziehbare Darstellung enthalten.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; BGB § 260 § 362 § 1379 ;

Entscheidungsgründe:

I.