BVerfG - Beschluß vom 18.07.1984
1 BvR 1455/83
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BVerfGE 67, 245
EuGRZ 1984, 551
FamRZ 1984, 1206
JZ 1984, 1117
MDR 1985, 115
NJW 1985, 425
StAZ 1985, 690
ZfSH/SGB 1985, 229
Vorinstanzen:
AG Ahlen, vom 25.07.1983 - Vorinstanzaktenzeichen F 215/83
OLG Hamm, vom 07.10.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 9 WF 494/83

Versagung von Prozesskostenhilfe für Scheidung einer Scheinehe

BVerfG, Beschluß vom 18.07.1984 - Aktenzeichen 1 BvR 1455/83

DRsp Nr. 1996/6708

Versagung von Prozesskostenhilfe für Scheidung einer Scheinehe

»Zur verfassungsrechtlichen Nachprüfung von Entscheidungen der ordentlichen Gerichte im Prozeßkostenhilfeverfahren bei "Scheinehen".«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß der Beschwerdeführerin Prozeßkostenhilfe für die Scheidung ihrer "Scheinehe" mit einem Ausländer mit der Begründung versagt worden ist, sie hätte bereits vor der Eheschließung Rücklagen für die zu erwartende Ehescheidung bilden müssen.

I.

§ 114 ZPO, der die Voraussetzungen für die Gewährung des Armenrechts regelte, wurde durch das Gesetz über die Prozeßkostenhilfe vom 13. Juni 1980 (BGBl. I S. 677) neu gefaßt. Unverändert hängt die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe davon ab, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Regelung lautet:

§ 114 ZPO