BGH - Beschluß vom 04.12.2002
XII ZA 17/02
Normen:
ZPO (ab 1.1.2002) § 574 § 114 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Versagung von Prozeßkostenhilfe in Familiensache

BGH, Beschluß vom 04.12.2002 - Aktenzeichen XII ZA 17/02

DRsp Nr. 2003/17

Versagung von Prozeßkostenhilfe in Familiensache

Versagung von Prozeßkostenhilfe für eine mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht unzulässige Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof in einer Familiensache.

Normenkette:

ZPO (ab 1.1.2002) § 574 § 114 ;

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. August 2002 ist unzulässig, weil gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte als einziges Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde vorgesehen ist (§ 133 GVG, §§ 567 Abs. 1, 574 ZPO), die nur statthaft ist, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat. Keine dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall gegeben.