BVerfG - Beschluss vom 28.10.2019
1 BvR 2237/19
Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 93a Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Meiningen, vom 14.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 151/18
OLG Thüringen, vom 09.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 UF 174/19

Versagung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht; Nichterkennbarkeit der Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung

BVerfG, Beschluss vom 28.10.2019 - Aktenzeichen 1 BvR 2237/19

DRsp Nr. 2019/18070

Versagung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht; Nichterkennbarkeit der Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 93a Abs. 2;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch dient sie der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers. Sie ist bereits unzulässig. Denn ihre Begründung genügt nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen.

Der Beschwerdeführer hat weder zu dem Zeitpunkt des Zugangs der angegriffenen Entscheidung vorgetragen noch ergibt sich dieser ohne Weiteres aus den vorgelegten Unterlagen. Es ist deshalb nicht möglich zu prüfen, ob die Verfassungsbeschwerdefrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG gewahrt wurde (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. September 2019 - 1 BvR 1789/19 -, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2018 - 2 BvR 1548/14 -, Rn. 15 m.w.N.).