OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.07.2002
9 WF 118/02
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 117 Abs. 2 ; HausratsVO §§ 3 ff. ; HausratsVO §§ 8 ff. ; BGB § 985 ; BGB § 1361a ; BGB § 1361b ;
Fundstellen:
OLGReport-Brandenburg 2002, 487
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 14.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 153/02

Versagung von Prozesskostenhilfe mangels Nachweises der Bedürftigkeit und wegen fehlender Erfolgsaussichten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.07.2002 - Aktenzeichen 9 WF 118/02

DRsp Nr. 2004/6638

Versagung von Prozesskostenhilfe mangels Nachweises der Bedürftigkeit und wegen fehlender Erfolgsaussichten

1. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist zwingende Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und daher vom um Prozesskostenhilfe ersuchenden Antragsteller unverzüglich einzureichen. 2. Zur Frage, ob es sich beim Antrag auf gemeinsame Benutzung der Ehewohnung während des Getrenntlebens lediglich zum Zweck der Abholung von Hausratgegenständen sowie beim Begehren auf Herausgabe unstreitig im persönlichen Eigentum stehender Hausratgegenstände jeweils um eine Streitigkeit familienrechtlicher Art. handelt.

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 117 Abs. 2 ; HausratsVO §§ 3 ff. ; HausratsVO §§ 8 ff. ; BGB § 985 ; BGB § 1361a ; BGB § 1361b ;

Entscheidungsgründe:

Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO statthafte, insbesondere innerhalb der Monatsfrist fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache selbst ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat mit insgesamt zutreffenden Erwägungen die Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Klage verneint.

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