Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO statthafte, insbesondere innerhalb der Monatsfrist fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache selbst ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat mit insgesamt zutreffenden Erwägungen die Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Klage verneint.
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