BVerfG - Beschluß vom 04.02.2004
1 BvR 1172/02
Normen:
BGB § 1615l ; ZPO § 114 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 1153
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 19.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 WF 149/01
AG Kleve, vom 25.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 388/01

Versagung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht

BVerfG, Beschluß vom 04.02.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 1172/02

DRsp Nr. 2004/19237

Versagung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht

Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht gem. § 114 ZPO verfassungsrechtlich zukommt, wenn sie unter Verkennung der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannen und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird. Dies ist der Fall, wenn eine streitige Rechtsfrage im summarischen Prozesskostenhilfeverfahren zum Nachteil des Antragstellers entschieden wird.

Normenkette:

BGB § 1615l ; ZPO § 114 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrages für eine Klage gerichtet auf Zahlung von Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB.

Die Beschwerdeführerin begehrt von dem Vater ihrer in den Jahren 1994 und 1995 geborenen Kinder, von dem sie sich nach zehnjährigem Zusammenleben im Juni 2001 trennte und mit dem sie nie verheiratet war, die Zahlung von Betreuungsunterhalt nach § 1615 l Abs. 2 BGB. Hierfür beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung von Prozesskostenhilfe.