I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrages für eine Klage gerichtet auf Zahlung von Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB.
Die Beschwerdeführerin begehrt von dem Vater ihrer in den Jahren 1994 und 1995 geborenen Kinder, von dem sie sich nach zehnjährigem Zusammenleben im Juni 2001 trennte und mit dem sie nie verheiratet war, die Zahlung von Betreuungsunterhalt nach § 1615 l Abs. 2 BGB. Hierfür beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
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