OLG Hamm - Beschluss vom 28.08.2002
5 WF 299/02
Normen:
BGB § 1615l; BGB § 1570;
Vorinstanzen:
AG Bocholt, - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 172/02

Versagung von ProzesskostenhilfeZeitliche Beschränkung eines UnterhaltsanspruchsBeschränkung der nachehelichen Solidarität

OLG Hamm, Beschluss vom 28.08.2002 - Aktenzeichen 5 WF 299/02

DRsp Nr. 2021/7405

Versagung von Prozesskostenhilfe Zeitliche Beschränkung eines Unterhaltsanspruchs Beschränkung der nachehelichen Solidarität

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1615l; BGB § 1570;

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.

Nach § 1615 l Abs. 2 BGB ist der Unterhaltsanspruch der Kindesmutter gegenüber dem nichtehelichen Vater grundsätzlich auf den Zeitraum bis drei Jahre nach der Geburt des Kindes beschränkt, sofern dies nicht, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes, grob unbillig wäre (wobei ein Unterhaltsanspruch für diesen Zeitraum in dem vorangegangenen Verfahren 12 C 167/97 AG Bocholt = 3 S 87/98 LG Münster bereits tituliert worden ist). Die Antragstellerin hat keine Umstände vorgetragen, weshalb diese zeitliche Befristung vorliegend grob unbillig wäre und deshalb ein Unterhaltsanspruch über den vorgenannten Zeitraum hinaus zuzuerkennen wäre.