OLG München - Beschluß vom 15.10.1993
16 WF 1022/93
Normen:
BGB §§ 1361 1579 Nr. 7 ; ZPO §§ 114 118 935 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1994, 118
Vorinstanzen:
AG Pfaffenhofen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 175/93

Versagung von Trennungsunterhalt ist wegen grober Unbilligkeit

OLG München, Beschluß vom 15.10.1993 - Aktenzeichen 16 WF 1022/93

DRsp Nr. 1998/14988

Versagung von Trennungsunterhalt ist wegen grober Unbilligkeit

1. Der vom Ehemann geltendgemachte Trennungsunterhalt ist wegen grober Unbilligkeit zu versagen, wenn die Ehefrau gegen ihren Willen zur Ehe mit ihrem Mann gezwungen wurde.2. Wurde neben dem Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zugleich Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gestellt, kann die Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe bis nach der für die einstweilige Verfügung anberaumten Hauptsacheverhandlung zurückgestellt werden.

Normenkette:

BGB §§ 1361 1579 Nr. 7 ; ZPO §§ 114 118 935 ;

Gründe:

I. Die Parteien sind türkische Staatsangehörige und haben am 9.6.1992 die Ehe geschlossen. Die Antragsgegnerin lebt seit 1979 in Deutschland und ist hier erwerbstätig. Der Antragsteller reiste einige Wochen nach der Eheschließung mit einem Besuchsvisum nach Deutschland ein.

Mit Hilfe ihm von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten DM 2.000,-- reiste der Antragsteller Anfang Juni 1993 für 3 Wochen alleine in die Türkei. Nach seiner Rückkehr hatte die Antragsgegnerin die Ehewohnung aufgelöst und wohnt seither gemeinsam mit ihrer 5 jährigen Tochter aus früherer Ehe wieder bei ihren Eltern.