OLG München - Urteil vom 21.09.1995
16 UF 1079/94
Normen:
BGB § 1579 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGR-München 1996, 104
OLGReport-München 1996, 104
Vorinstanzen:
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 864 F 3403/91

Versagung von Unterhalt wegen Kindesbetreuung bei kurzer Ehedauer

OLG München, Urteil vom 21.09.1995 - Aktenzeichen 16 UF 1079/94

DRsp Nr. 1998/14035

Versagung von Unterhalt wegen Kindesbetreuung bei kurzer Ehedauer

Der Umstand, daß die Ehe etwas weniger als drei Jahre gedauert hat, kann auch dann zur Versagung von Unterhalt führen, wenn die Ehefrau das gemeinsame Kinde im Alter von sieben Jahren zu betreuen hat.

Normenkette:

BGB § 1579 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien hatten am 15.07.1988 geheiratet, lebten aber ab September 1990 getrennt. Am 12.07.1991 wurde im vorliegenden Verfahren der Scheidungsantrag zugestellt.

Aus der Ehe ist das am 17.12.1988 geborene Kind hervorgegangen.

Mit Verbundurteil vom 03.06.1994 wurde die Ehe der Parteien geschieden und die elterliche Sorge des Kindes der Antragsgegnerin übertragen. Nach Nr. IV des Urteils schuldet der Antragsteller ab Rechtskraft der Scheidung Kindesunterhalt in Höhe von 540 DM und Ehegattenunterhalt in Höhe von insgesamt monatlich 2.476,-- DM. die Scheidung ist seit 27.10.1994 rechtskräftig.

Gegen das Urteil vom 03.06.1994 legte der Antragsteller wegen der Regelung zur elterlichen Sorge und zum Ehegattenunterhalt ein Rechtsmittel ein. Im Termin vom 29.06.1995 nahm er das Rechtsmittel zur elterlichen Sorge zurück.

Der Antragsteller beantragt,

das Urteil vom 03.06.1994 insoweit aufzuheben als der Antragsteller zur Zahlung von Ehegattenunterhalt verurteilt wurde und die Unterhaltsklage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.