OLG Stuttgart - Beschluss vom 08.08.2018
18 WF 24/18
Normen:
FamFG § 76 Abs. 2; ZPO §§ 567 ff.;
Vorinstanzen:
AG Tübingen, vom 06.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 834/17
AG Tübingen, vom 28.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 835/17

Versagung von Verfahrenskostenhilfe für einen Hauptsacheantrag nach dem Gewaltschutzgesetz wegen MutwilligkeitGleichzeitiger Antrag des Antragsgegners in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.08.2018 - Aktenzeichen 18 WF 24/18

DRsp Nr. 2020/2287

Versagung von Verfahrenskostenhilfe für einen Hauptsacheantrag nach dem Gewaltschutzgesetz wegen Mutwilligkeit Gleichzeitiger Antrag des Antragsgegners in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Verfahrenskostenhilfe für einen Hauptsacheantrag nach dem Gewaltschutzgesetz kann nicht schon deshalb verweigert werden, weil der Antragsteller seinerseits gleichzeitig ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eingeleitet hat.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 02.02.2018 hin wird der Beschluss des Amtsgerichts Tübingen vom 28.12.2017 abgeändert.

2.

Der Antragstellerin wird ab Antragstellung für ihren Antrag Ziff. 1. bis 9. Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. zu den Bedingungen eines im Bezirk des Verfahrensgerichts ansässigen Rechtsanwalts bewilligt.

3.

Die Bewilligung erfolgt ohne Anordnung von Zahlungen.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 76 Abs. 2; ZPO §§ 567 ff.;

Gründe

I.