VGH Bayern - Beschluss vom 19.11.2024
12 CE 24.467
Normen:
SGB VIII § 55 Abs. 1; SGB X § 25 Abs. 1 S. 1; BGB § 1713 Abs. 1 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 14.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen M 18 E 23.5867

Verschaffung der vollständigen Einsicht in die Beistandschaftsakte des Jugendamts über die Tochter im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes

VGH Bayern, Beschluss vom 19.11.2024 - Aktenzeichen 12 CE 24.467

DRsp Nr. 2025/1943

Verschaffung der vollständigen Einsicht in die Beistandschaftsakte des Jugendamts über die Tochter im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

SGB VIII § 55 Abs. 1; SGB X § 25 Abs. 1 S. 1; BGB § 1713 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe

Der Antragsteller verfolgt mit seiner Beschwerde sein Begehren weiter, im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes Einsicht in verschiedene, seine Tochter M. betreffende Akten des Jugendamts des Antragsgegners zu erhalten.

I.