OLG Saarbrücken - Beschluß vom 16.10.1996
6 UF 100/96
Normen:
BGB § 1587b Abs. 5 ; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Merzig, - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 304/95

Verschaffung weiterer Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung nach Ausschöpfung des Höchstbetrages

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 16.10.1996 - Aktenzeichen 6 UF 100/96

DRsp Nr. 1997/5617

Verschaffung weiterer Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung nach Ausschöpfung des Höchstbetrages

Ist der Höchstbetrag des § 1587b Abs. 5 BGB ausgeschöpft, können dem ausgleichsberechtigten Ehegatten auch nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG keine weiteren Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung verschafft werden.

Normenkette:

BGB § 1587b Abs. 5 ; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die am 6. April 1959 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am 20. August 1951 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 6. April 1984 die Ehe geschlossen, aus der keine Kinder hervorgegangen sind. Der Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 1. August 1 995 zugestellt.