I. Mit Beschlüssen vom 05.05.1995 und 23.09.1996 hat das Amtsgericht Köln die aus dem Nachlaßvermögen zu zahlende Betreuervergütung für die Zeit vom 12.11.1992 bis 20.05.1996 auf insgesamt 38.036,25 DM festgesetzt. Gegen beide Beschlüsse hat der Beteiligte zu 2.) Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die angegriffenen Beschlüsse aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.
Nach nochmaliger Prüfung hat das Amtsgericht für die nicht unerheblichen Leistungen des Betreuers einen höheren Stundensatz als angemessen angesehen und deshalb die Betreuervergütung für den genannten Zeitraum auf insgesamt 64.256,25 DM neu bestimmt.
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