BSG - Urteil vom 17.12.2002
B 7 AL 34/02 R
Normen:
SGB III § 25 Abs. 1 § 123 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; SGB IV § 7 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 15.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 381/00
SG Nordhausen, vom 29.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 AL 436/99

Versicherungspflicht bei familienhafter Mithilfe

BSG, Urteil vom 17.12.2002 - Aktenzeichen B 7 AL 34/02 R

DRsp Nr. 2003/6193

Versicherungspflicht bei familienhafter Mithilfe

Zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis mit Entgeltzahlung und einer nicht versicherungspflichtigen Mitarbeit aufgrund einer familienhaften Zusammengehörigkeit kann die Grenze nur unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles gezogen werden. Dabei kommt der Höhe des Entgelts lediglich Indizwirkung zu. Eine untertarifliche oder eine erheblich untertarifliche Bezahlung des Ehegatten schließt die Annahme eines beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses dabei nicht aus. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB III § 25 Abs. 1 § 123 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; SGB IV § 7 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Im Streit ist die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab 1. September 1998.