BSG - Urteil vom 22.06.2005
B 12 RA 12/04 R
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 6 Abs. 2 S. 1 ; SGB VI § 2 S. 1 Nr. 1 § 2 S. 1 Nr. 2 § 2 S. 1 Nr. 9 ;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 22.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 RA 213/04
SG Mannheim, vom 12.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 2424/03

Versicherungspflicht einer Tagesmutter in der Rentenversicherung

BSG, Urteil vom 22.06.2005 - Aktenzeichen B 12 RA 12/04 R

DRsp Nr. 2005/14560

Versicherungspflicht einer Tagesmutter in der Rentenversicherung

Bei der Versicherungspflicht selbstständiger Lehrer ist die wegen der vermuteten Schutzbedürftigkeit der Betroffenen angeordnete Versicherungspflicht weder davon abhängig, ob eine besondere pädagogische Ausbildung durchlaufen wurde, noch ob es ein etwa durch Ausbildungsordnungen geregeltes Berufsbild gibt, noch kommt es darauf an, ob die Erwerbstätigkeit innerhalb eines eigenen Betriebes ausgeübt wird. Auch ist aus der Sicht des an der Schutzbedürftigkeit der Ausübenden orientierten Sozialversicherungsrechts selbst im Sonderfall des Lehrens von Kunst grundsätzlich unerheblich, welche Geisteshaltung der Lehrtätigkeit zu Grunde liegt, welches Niveau die ausgeübte Tätigkeit hat und ob sich der Unterricht nur an Laien wendet. Für selbstständige Erzieher gilt nichts anderes. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 6 Abs. 2 S. 1 ; SGB VI § 2 S. 1 Nr. 1 § 2 S. 1 Nr. 2 § 2 S. 1 Nr. 9 ;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist zuletzt noch streitig, ob die Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. März 2003 als sog Tagesmutter in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war.